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Profi-Boxer Teper unter Doping-Verdacht: Staatsanwaltschaft ermittelt

VonSID

Publiziert 21/12/2015 um 14:55 GMT+1 Uhr

Dem deutschen Profi-Boxen droht ein Doping-Fall.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Erkan Teper

Fotocredit: SID

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen Schwergewichtsboxer Erkan Teper. Der Profi aus Ahlen soll bei zwei internationalen Kämpfen positiv getestet worden sein. Eine entsprechende Meldung des Bayerischen Rundfunks bestätigte die Staatsanwaltschaft München dem SID.
"Bei der Staatsanwaltschaft München I sind derzeit zwei Ermittlungsverfahren gegen Herrn Teper wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport anhängig", teilte ein Sprecher der Behörde mit: "Die Verfahren gehen auf zwei Mitteilungen der NADA über das Ergebnis von Dopingkontrollen beim Beschuldigten zurück, die hier Anfang Juli 2014 bzw. Mitte August 2015 eingegangen sind."
Bei den Fights soll es sich um EBU-Europameisterschaftskämpfe von Teper 2014 in München und 2015 in Ludwigsburg gehandelt haben. Der 1,95 m große Teper ist Titelträger der EBU und in 15 Profikämpfen ungeschlagen. Bei Durchsuchungen im April 2015 wurden bei dem 33-Jährigen mehrere verbotene Substanzen wie Clenbuterol, Testosteron, Wachstumshormon und Metandienon gefunden.
Für das Kontrollverfahren bei Teper verantwortlich ist nicht die Nationale Anti Doping-Agentur (NADA), sondern der Bund Deutscher Berufsboxer (BDB), der sich zu dem Fall aber nicht äußern wollte. "Das ist ein laufendes Verfahren. Deshalb sage ich nichts dazu", erklärte BDB-Präsident Thomas Pütz dem SID. Auch das Management von Teper gab auf Anfrage zunächst keine Stellungnahme ab.
Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte, greift in dem Fall noch nicht das neue Anti-Doping-Gesetz, sondern das alte Verfahren. Demnach droht dem Athleten für den unerlaubten Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Unter anderem wegen des Passus' "nicht geringer Menge" war es unter der alten Gesetzgebung nur selten zu Doping-Verfahren gegen Sportler außerhalb der Sportgerichtsbarkeit gekommen.
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